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Allgemeine
Geschäftsbedingung AGB
Stand
September 2004
Der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Inko als Verkäuferin, in
folgendem Inko mit Sitz in Lemgo, Lagesche Str. 10-12
§
1 Allgemeines
Die
Durchführung von Verkaufsaufträgen erfolgt ausschließlich zu
den Geschäftsbedingungen der Inko GmbH.
Mit
der Auftragsbestätigung oder sonstiger Zuleitung dieser Geschäftsbedingungen
erlangen sie Wirksamkeit. Anders lautende Vereinbarungen, sowie
mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch die Inko GmbH. Mit der Abnahme der Ware gelten die Geschäftsbedingungen
ausdrücklich als vereinbart.
§
2 Angebote und Bestätigungen
Alle
Angebote von Inko sind freibleibend. An den Käufer ausgehändigte
Muster, Abbildungen, Kataloge und ähnliches gelten unter
Vorbehalt von Produktveränderungen und sind aus diesem Grund
nicht rechtsverbindlich.
Von
Inko vorgelegte Angebote haben eine Gültigkeitsdauer von Höchstens
30 Tagen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.
§
3 Preise
Sollte
sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergeben, gelten
unsere Preise ab Lager Lemgo, ausschließlich Verpackung; diese
kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
Die
Preise werden berechnet auf der Grundlage der Preisliste, die
zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist.
Fracht-
und kostenfreie Versendung erfolgt nur nach besonderer
schriftlicher Vereinbarung.
§
4 Lieferung
Als
Erfüllungsort gilt Lemgo, sofern nicht ausdrücklich ein
anderer vereinbart wurde. Inko ist auch zu Teillieferungen
berechtigt.
§
5 Höhere Gewalt
Unter
höherer Gewalt wird hier folgendes verstanden: eine Leistungsstörung
auf der Seite von Inko, die nicht durch die Schuld von Inko
entstanden ist, wodurch die Vertragserfüllung zeitweilig oder
bleibend verhindert wird, d. h. auch Krieg, Kriegsgefahr,
Aufruhr, Naturkatastrophen, Arbeitsstreik, Ausschluß von
Arbeitnehmern, Transportprobleme, Brand und andere ernsthafte Störungen
im Betrieb von Inko oder seiner Zulieferer.
§
6 Aufschub und Vertragslösung
Im
Falle von höherer Gewalt ist Inko berechtigt, entweder die Erfüllung
des Vertrages für höchstens 3 Monate aufzuschieben oder vom
Vertrag gänzlich oder teilweise zurückzutreten.
Tritt
beim Käufer eine Vermögensverschlechterung ein die Zweifel an
seiner Kreditwürdigkeit oder Zahlungswilligkeit begründen,
insbesondere bei Wechsel- oder Scheckprotesten, Zahlungsverzug,
Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen, schleppender
Zahlungsweise so ist die Inko vorbehaltlich der sonst
zustehenden Rechte
berechtigt,
Vorkasse oder Sicherheit zu verlangen, Leistungen bis zur
Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung zurückzubehalten und bei
mangelnder Vorauszahlung oder Sicherungsleistung vom Vertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten.
§
7 Lieferzeit
Die
Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung.
Angegebene Lieferfristen sind zu keiner Zeit als endgültige
Fristen zu verstehen, es sei denn, da¾ dies ausdrücklich
vereinbart wird.
§
8 Gefahrenübergang
Die
Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur
Versendung das Lager von Inko verlassen hat und zwar unabhängig
davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer
die Frachtkosten trägt.
§
9 Eigentumsvorbehalt
Alle
Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht
erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten
Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Inko getilgt
hat, bei Zahlung mit Scheck
erst bei dessen Einlösung. Der Käufer darf die Ware an
welcher Inko das Eigentum vorbehalten hat, im Rahmen des
ordentlichen Geschäftsbetriebes verwenden, es sei denn, dass er
sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlung eingestellt
hat.
Der
Käufer darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt
der Käufer bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den
Erwerber in voller Höhe an Inko ab.
Ist
der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug,
stellt er seine Zahlungen ein und ergeben sich sonst berechtigte
Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so
ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. Inko
kann in einem solchen Fall die Rechte aus § 455 BGB geltend
machen und/oder die Einbeziehungsbefugnis des Käufers gegenüber
der Warenempfänger widerrufen. Inko ist dann berechtigt,
Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen und diese vom Übergang
der Forderungen auf Inko zu benachrichtigen.
Während
der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die in Eigentum von Inko
stehende Ware gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und
Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus der
Versicherung werden an Inko abgetreten. Inko nimmt diese
Abtretung an.
§
10 Bezahlung
Falls
keine ausdrücklich schriftliche Vereinbarung vorliegt, sind
Rechnungen innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu
zahlen. Sofern nicht schriftlich vereinbart oder auf der
Rechnung angegeben, gilt kein Zahlungsrabatt.
Alle
Zahlungen sind ohne Abzug oder Verrechnung entweder auf die von
Inko angegebenen Konten oder in den Geschäftsräumen der Inko
zu leisten.
Falls
der Käufer nicht innerhalb der vereinbarten Frist zahlt, ist er
von rechts wegen in Verzug und Inko hat das Recht, dem Käufer
ohne Inverzugsetzung ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen zu
berechnen und zwar auf der Grundlage von 2% über dem jeweiligen
Basiszinssatz.
Inko
ist des weiteren berechtigt, neben dem Kaufpreis und den Zinsen
vom Käufer die Erstattung aller gerichtlichen und außergerichtlichen
Inkassospesen, die durch verspätete Bezahlung entstehen,
ersetzt zu bekommen.
Ein
Anspruch, der vom Käufer per Scheck beglichen wird, gilt erst
dann als erfüllt, wenn die Auszahlung an Inko vorbehaltlos
stattgefunden hat. Wechsel werden nicht zur Zahlung angenommen.
§
11 Gewährleistung und Haftung
Als
Rügefrist gilt ein Zeitraum von 10 Werktagen nach Erhalt der
Waren durch den Käufer.
Mängelrügen
sind schriftlich bei Inko einzureichen. Mängelrügen berühren
die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre
Berechtigung ist durch Inko schriftlich anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt. Falls die Mängel-rüge begründet ist, hat Inko
die Wahl, entweder einen angemessenen Schadenersatz zu leisten
und zwar maximal in Höhe des in Rechnung gestellten Preises für
die gelieferten und bemängelten Waren oder die gelieferten
Waren kostenlos zu reparieren beziehungsweise zu ersetzen.
Zu
weiteren Schadensersatzleistungen sowie zur Vergütung
indirekter Schäden ist Inko zu keiner Zeit verpflichtet., dies
gilt nicht bei Produkten zugesicherten Eigenschaften, Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit und in den fällen, in denen nach dem
Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Schäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Beanstandungen
in Bezug auf die gelieferte Warenmenge werden nur anerkannt,
wenn diese sofort bei Warenempfang geltend gemacht wird. Die
Kaufleute betreffende Untersuchungs- und Rügepflichten der §§
377 + 378 BGB bleiben unberührt.
§
12 Gerichtsstand
Für
alle Streitfälle, auch solche die lediglich von einer der
beiden Parteien als Streitigkeit betrachtet werden, wird das am
Sitz von Inko zuständige Amts- oder Landgericht bindend
festgelegt.
Dies
gilt sowohl für Streitigkeiten, die zwischen den Parteien
aufgrund eines Vertrages entstehen können, für die die
vorliegenden Bedingungen vollständig oder teilweise zutreffen,
als auch für Streitigkeiten aufgrund weiterführender
Vereinbarungen, die aus dem Vertrag resultieren. Inko behält
sich das Recht vor, den Käufer an dessen Wohnort bzw. dem Sitz
der Firma oder vor einem anderen zuständigen deutschen Gericht
zu verklagen.
§
13 Anwendbares Recht
Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder Ihre Wirksamkeit später
verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bedingungen nicht berührt werden
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